Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Firma PSH-Pehl
(Ausgabestand 08/2009)
1. Allgemeines
1.1 Nachfolgende Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
1.2 Angebote der Firma PSH-Pehl erfolgen stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der Firmenleitung zustande. Technische Informationen und Zeichnungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung des Herstellers bindend und unterliegen keinem fortlaufenden Änderungsdienst.
1.3 Vertreter der Firma PSH-Pehl sind nicht bevollmächtigt, von diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen. Diese gelten nur dann als vereinbart, wenn sie schriftlich von der Firmenleitung bestätigt sind.
2. Lieferung
2.1 Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
2.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wenn Lieferfristen auf Grund von höherer Gewalt und anderer vom Lieferer nicht zu vertretender Hindernisse nicht eingehalten werden, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
2.3 Ersatzansprüche wegen Verzugs des Lieferers sind ausgeschlossen, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
2.4 Wird die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
2.5 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware versendet ist , oder mit der Versandbereitschaft, bei vom Kunden zu vertretender Verzögerung der Versendung.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Sollten sich Marktpreise bis zum Tag der Lieferung ändern, dann ist eine entsprechende Preiserhöhung möglich, wenn die Lieferung mehr als drei Monate nach Vertragsabschluß erfolgt.
3.2 Auf alle Preise wird die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe aufgeschlagen.
3.3 Als Zahlungsbedingungen gelten, Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu begleichen. Als allgemeine Zahlungsbedingungen gelten 95 % Anzahlung bei Vertragsabschluß. Nach Zahlungseingang erfolgt die Bestellung der Anlagen. Die restlichen 5 % sind 14 Tage nach Inbetriebnahme der Anlage, bzw. bei Übergabe als Selbstbausatz sofort nach Rechnungseingang fällig.
Skonto-Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich vereinbart sein.
3.4 Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind rechtskräftig festgestellt oder in schriftlicher Form durch den Verkäufer als unbestritten bestätigt.
3.5 Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsfrist werden dem Kunden ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von jährlich 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung gestellt.
3.6 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht , oder nicht in voller Höhe nach, kann der Verkäufer von seinem Vertrag zurücktreten und eine Schadensersatzforderung in Höhe von 25% des Nettoauftragswertes geltend machen.
3.7 Expresslieferungen gehen zu Lasten des Käufers.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
4.2 Wird die Ware vom Käufer, allein und gemeinsam mit verbundener Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach dem Rechnungsbetrag des Verkäufers zzgl. eines Betrages in Höhe von 10%.
4.3 Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer bereits jetzt die gegen den Dritten entstehenden Forderungen auf Vergütung des Wertes der Ware mit allen Nebenrechten einschl. eines solchen Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
4.4 Wird die Ware als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer dem Verkäufer die im Falle einer Veräußerung des Grundstücks entstehenden Forderungen gegen den Erwerber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware nach o.g. Vorschriften ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
4.5 Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers ihm die zur Geltendmachung von Ansprüchen aus o.g. Abtretungen notwendigen Informationen umgehend mitzuteilen.
4.6 Über Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Ware oder in abgetretene Forderungen hat der Käufer den Verkäufer umgehend zu unterrichten.
5. Gewährleistung
5.1 Es gelten die Gewährleistungsfristen der jeweiligen Hersteller.
5.2 Der Verkäufer haftet, wenn der Liefergegenstand nachweislich zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet ist. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass sämtliche Arbeiten von einem Fachmann – entsprechend den VDE / DVGW-Richtlinien, vorgenommen wurden, es sei denn, dass die Arbeiten nicht ursächlich für den Fehler gewesen sind.
5.3 Für Arbeiten, die durch Fachfirmen des Verkäufers ausgeführt wurden, haftet die jeweilige Fachfirma eigenständig.
5.4 Ist die Anlage als Selbstbausatz verkauft worden, geht die Haftung für die Installation mit Übergabe an den Käufer über.
5.5 Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderlich Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, ist der Verkäufer von der Mängelbeseitigung befreit.
5.6 Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel an den gelieferten Gegenständen auf, so sind diese umgehend, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme, dem Verkäufer mitzuteilen.
6. Montagefristen
6.1 Die angegebenen Montagefristen gelten als Orientierungsangabe und sind nicht verbindlich. Konkrete Montagefristen erhält der Käufer von den, vom Verkäufer beauftragten, Fachfirmen. Für die Richtigkeit dieser Montagefristen ist die jeweilige Fachfirma selbst verantwortlich. Eine Haftung für nicht fristgerechte Erfüllung ist daher vom Verkäufer ausgeschlossen.
6.2 Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen oder sonstiger höherer Gewalt, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, so tritt eine den Umständen entsprechende Verlängerung der Montagefristen ein.
6.3 Der Verkäufer haftet nur für nicht eingehaltene Montagefristen, soweit es sich um Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers handelt.
6.4 Der Verkäufer übernimmt die vermittelnde Position zwischen Käufer und Fachfirma. Er ist Ansprechpartner für alle Bauleistungen.
6.5 Nach Fertigstellung aller Arbeiten ist mit dem Verkäufer ein Termin zu vereinbaren, die Anlage ordnungsgemäß an den Kunden zu übergeben und die wesentlichsten Inhalte in einem Übergabeprotokoll zu verankern.
7. Haftung
7.1 Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzungen von Pflichten bei Vertragshandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich eine Haftung des Verkäufers bestimmt ist oder soweit aus dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
8. Annulierungen
8.1 Die Annulierung von Aufträgen setzt unser ausdrückliches, schriftliches Einverständnis voraus.
8.2 Beanstandungen einer Lieferung berechtigt nicht zur Annulierung von Restlieferungen einer Bestellung.
8.3 Annulierungen müssen spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluß bekannt gegeben werden. Für spätere Annulierungen wird eine Vertragsstrafe von 10% des Angebotspreises fällig.
9. Finanzierungen
9.1 Werden Anlagen über einen Kredit finanziert, gilt bei Vertragsabschluß der Zusatz- unter Voraussetzung der Kreditzusage-.
9.2 Zahlungsfristen für die Anzahlung werden hierbei verlängert und der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Anzahlung auf unserem Konto eingegangen ist. Sollte keine Kreditzusage erfolgen, wird der Vertrag automatisch ungültig, ohne das eine schriftliche Einverständniserklärung unsererseits erfolgen muß.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für beiderseitige Rechte und Pflichten, sowie Gerichtsstand ist Strausberg. Der Verkäufer ist jedoch zur Erhebung einer Klage oder Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers berechtigt.
10.2 Für Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
11. Salvatorische Klausel
11.1 Sollten Teile der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam werden wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt.